Auswertungsverbot von WhatsApp-Nachrichten eines Arbeiternehmers auf einem privat und beruflich genutzten Mobiltelefon
Wird einem Arbeitnehmer ein Smartphone als umfassendes Kommunikations- und Organisationsgerät überlassen und erfolgt im Hinblick auf bestimmte Kommunikationsformen (WhatsApp; SMS; Telefon) ausdrücklich eine einvernehmliche Mischnutzung, ist eine
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