Abberufung von Datenschutzbeauftragten aufgrund von Interessenkonflikten
Die Anforderungen der §§ 6 Abs. 4 und 38 Abs. 2 BDSG zur Abberufung eines Datenschutzbeauftragten stehen denen der DSGVO (Art. 38) nicht entgegen. Somit dürfen Datenschutzbeauftragte aus Gründen, die nicht mit der Erfüllung ihrer Datenschutzaufgaben zu tun haben, nur aus wichtigem Grund abberufen werden.
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