Anspruch auf Schmerzensgeld bei unerlaubter Veröffentlichung eines Fotos
Bei der Veröffentlichung des Fotos eines Arbeitnehmers ohne dessen Einwilligung hat dieser gemäß Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz (Schmerzensgeld).
mehr dazu »Bei der Veröffentlichung des Fotos eines Arbeitnehmers ohne dessen Einwilligung hat dieser gemäß Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz (Schmerzensgeld).
mehr dazu »Der unerlaubte Zugriff auf eine offensichtlich private E-Mail und das daraufhin erfolgte Kopieren berechtigt den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung.
mehr dazu »Grundsätzlich ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten verboten, soweit sie nicht erlaubt ist. Die wichtigen Erlaubnistatbestände für eine zulässige Datenverarbeitung beinhaltet der Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
mehr dazu »Von einem Betroffenen (Mitarbeiter) ist weder zu verlangen, sein Auskunfts- und Informationsbegehren im Antrag durch konkretere Formulierungen einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen.
mehr dazu »Von der Funktionstüchtigkeit seines Rechenzentrums bzw. Serverraumes und der darin installierten IT-Systeme hängt häufig die Existenz eines Unternehmens ab. Deshalb müssen entsprechende Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
mehr dazu »Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass unter bestimmten Umständen nicht nur die zuständige federführende Aufsichtsbehörde, sondern auch eine andere Aufsichtsbehörde gerichtliche Schritte einleiten kann.
mehr dazu »11.08.2026 – Informieren Sie sich über Aktualisierungen im Fokus Datenschutz. Lesen Sie mehr dazu in unserer Update-Übersicht. mehr dazu
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