CNIL erklärt Nutzung von Google Analytics für rechtswidrig
Die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL hält den Einsatz von Google Analytics als nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar.
mehr dazu »Die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL hält den Einsatz von Google Analytics als nicht mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vereinbar.
mehr dazu »Beim Aufruf einer Webseite, bei der extern die Schriftart „Google Fonts“ eingebunden ist, wird automatisch die IP-Adresse des Besuchers des Internetauftritts an Google übertragen.
mehr dazu »Bei der Veröffentlichung des Fotos eines Arbeitnehmers ohne dessen Einwilligung hat dieser gemäß Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz (Schmerzensgeld).
mehr dazu »Der unerlaubte Zugriff auf eine offensichtlich private E-Mail und das daraufhin erfolgte Kopieren berechtigt den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung.
mehr dazu »Grundsätzlich ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten verboten, soweit sie nicht erlaubt ist. Die wichtigen Erlaubnistatbestände für eine zulässige Datenverarbeitung beinhaltet der Art. 6 Abs. 1 DSGVO.
mehr dazu »Von einem Betroffenen (Mitarbeiter) ist weder zu verlangen, sein Auskunfts- und Informationsbegehren im Antrag durch konkretere Formulierungen einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen.
mehr dazu »10.10.2026 – Informieren Sie sich über Aktualisierungen im Fokus Datenschutz. Lesen Sie mehr dazu in unserer Update-Übersicht. mehr dazu
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