Übermittlung personenbezogener Beschäftigtendaten an den Wahlvorstand einer Betriebsratswahl
Eine Übermittlung von Adressdaten durch den Arbeitgeber und die anschließende Datenverarbeitung durch den Wahlvorstand sind zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Beschäftigten zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Betriebsratswahlen erforderlich und gem. § 26 Abs. 1 BDSG bzw. - soweit es um sensible Daten nach Art. 9 Abs. 1 geht - gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG ohne Einwilligung der betreffenden Beschäftigten datenschutzrechtlich zulässig.
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