Kein Anspruch auf Unterlassung einer Datenübermittlung an Dritte
Ein Unterlassungsanspruch aus Art. 82 DSGVO ist nur dann gegeben, wenn der Betroffene einen Schaden erlitten hat und entweder die erfolgte Verletzungshandlung noch andauert, oder der pflichtwidrig geschaffene Zustand fortdauert.
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