Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten
Gemäß Art. 30 Abs. 1 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) muss jeder Verantwortliche (egal ob Unternehmen oder Behörde) und gegebenenfalls sein Vertreter ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten erstellen und führen, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Verpflichtung.
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