Betriebsrat hat keinen Anspruch auf dauerhafte Überlassung der Listen über die Bruttolöhne und -gehälter
Ein Betriebsrat darf zwar Einblick in die aktuellen Listen über die Bruttolöhne und -gehälter nehmen, aber nur soweit dies zur Durchführung von Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist.
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