Transportverschlüsselung gewährleistet grundsätzlich ein angemessenes Datenschutzniveau
Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz ist auch bei Berufsgeheimnisträgern grundsätzlich ein angemessenes Schutzniveau im Sinne des Art. 32 Abs. 1 DSGVO durch Nutzung einer (obligatorischen) Transportverschlüsselung anzunehmen, soweit nicht im Einzelfall besondere Anhaltspunkte für einen erhöhten Schutzbedarf bestehen.
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